Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
UVollzG NRW§ 38 Außenkontakte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/38#abs-1 (1) Die Gesamtdauer der Besuche beträgt mindestens vier Stunden im Monat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/38#abs-2 (2) Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, ist der Kontakt mit jungen Untersuchungsgefangenen in demselben Umfang zu gestatten, wie er einer Verteidigerin oder einem Verteidiger gestattet wird.